Allgemeine Geschäftsbedingungen

[Vgl. Kfz-Reparaturbedingungen; Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)]

I. Auftragserteilung

  1. Im Werkstattauftrag sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Festigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Werkstattauftrages.
  3. Der Werkstattauftrag ermächtigt V&S, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Kunden vermerkt V&S im Werkstattauftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
  2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. V&S ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart wird. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. V&S ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat V&S unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Wenn V&S den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
    Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. V&S ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb von V&S, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann V&S von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann V&S die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien
    jeweils gesondert auszuweisen.
    Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
    erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
    so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
  4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Reifeneinlagerung

  1. Erteilt der Kunde einen Einlagerungsauftrag für Räder, nimmt V&S diese für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Einlieferung in Verwahrung.
  2. Die Kosten für die Einlagerung sind im Voraus zu bezahlen.
  3. Sollten eingelagerte Räder nicht innerhalb von einem Jahr nach Einlagerung abgeholt werden, erklärt sich der Kunde mit der Verwertung der eingelagerten Räder durch V&S einverstanden.

 

VII. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
    V&S ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

V&S steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

IX. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (BGB).
  2. Bei vom Kunden gebrachten Teilen gilt die Gewährleistung ausschließlich für die durchgeführten Arbeiten.

 

X. Sachmangel

  1. Ansprüche des Kunde wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
    beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit V&S aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde bei V&S unter Vorlage der Rechnung und unverzüglich nach Feststellung des Mangels geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt V&S dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
    kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt und dass die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. V&S ist zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten
    verpflichtet.
  6. Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum von V&S.
  7. Abschnitt X. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt XI Haftung.

XI. Haftung

  1. Hat V&S nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet V&S beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag von V&S nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung V&S regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet V&S nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunde, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
    Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes
    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
  2. Unabhängig von einem Verschulden von V&S bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für V&S geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich V&S das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XII. Datenschutz

Zur Bearbeitung von Bestellaufträgen und der Kundenbetreuung verarbeitet und speichert V&S auftragsbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes.

Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nicht.

 

XIII. Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.